Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 57a § 57aStimmabgabe vor dem Wahltag
…Wahltag während der Wahlzeit in den jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren. Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 43 bis 57 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung…
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