§ 38 § 38
In Kraft seit 24. Juni 2016
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Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 34 Abs. 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) einlangen.
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