§ 33 § 33
In Kraft seit 24. Juni 2016
Up-to-date
Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach § 17 Abs. 1 Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.
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