§ 30
In Kraft seit 05. Dezember 1991
Up-to-date
Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als den ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
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