§ 29 § 29
In Kraft seit 24. Juni 2016
Up-to-date
(l) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Landwirtschaftskammer das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
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