(l) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen.
(2) Die Ausschreibung ist in den Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(3) Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung auszuschreiben.
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 14
…l) Spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre erste Sitzung abzuhalten. (2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres…
§ 11
…l) Die nach den §§ 7,8 und 9 bestellten Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) zu ernennen. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand eines…
§ 17 § 17
…zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären: a) die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen…
§ 12
…l) Spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf…
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