§ 1 § 1 Wahlgrundsätze
In Kraft seit 05. Dezember 1991
Up-to-date
Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
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