(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirtschaftskammer insbesondere:
1. an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder der Landwirtschaftskammer unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer sowie über alle die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Belange zu erstatten;
3. Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen abzugeben;
4. die Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Möglichkeiten in fachlichen Angelegenheiten zu beraten und ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten;
5. für die laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch die Schaffung entsprechender organisatorischer Einrichtungen und Bildungsangebote zu sorgen;
6. an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche durchzuführen, sofern dadurch land- oder forstwirtschaftliche Interessen berührt werden;
7. in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;
8. in Angelegenheiten der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie die regionale Vermarktung zu fördern;
9. die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern;
10. Gutachten und Zeugnisse über den Bestand von Rechts- und Geschäftsbräuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft auszustellen;
11. die spezifischen Interessen der Bäuerinnen zu vertreten und eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten;
12. in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln;
13. regionale Beziehungen mit in- und ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen zu pflegen;
14. die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.
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