(1) Die Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:
1. die Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);
2. Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit sowie zur Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge notwendig sind (z.B. Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten).
(2) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer
1. die zur Anlegung und Führung des Mitgliederverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. die dafür notwendigen Unterlagen nach Aufforderung zu übermitteln und
3. Änderungen der Daten innerhalb eines Monats bekannt zu geben.
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