§ 38 §38
In Kraft seit 01. Februar 2011
Up-to-date
Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.
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