§ 31 § 31
In Kraft seit 16. Dezember 2023
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Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
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