§ 29 § 29
In Kraft seit 16. Dezember 2023
Up-to-date
Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwand
a) für die landwirtschaftliche Berufsvertretung,
b) zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.
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