§ 20 §20
In Kraft seit 05. Dezember 1991
Up-to-date
(1) Dem Vorstand können in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) bestimmte, der Vollversammlung nicht gesetzlich vorbehaltene Angelegenheiten zur Vorberatung oder zur endgültigen Beschlußfassung übertragen werden.
(2) Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn der Präsident und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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