§ 6
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
§ 6
Förderungswerber
Gefördert werden dürfen alle natürlichen und juristischen Personen, sofern die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben der Erreichung der Ziele nach § 1 dient und den Grundsätzen nach § 2 entspricht.
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