§ 4
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
§ 4
Finanzierung der Förderung
(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
a) ausschließlich durch das Land, oder
b) durch das Land gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, wie insbesondere dem Bund oder der Europäischen Union.
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen, die in den Förderungsrichtlinien vorgesehen sind.
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