§ 3
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
§ 3
Arten der Förderung
Die Förderung darf erfolgen durch
a) Direktzahlungen, nicht rückzahlbare Geldzuschüsse, Darlehen, Ausfallsbürgschaften, nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse,
b) Maßnahmen der Beratung und außerschulischen Bildung sowie sonstige Dienst- und Sachleistungen,
c) Schaffung von Herkunftszeichen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen der Kärntner Landwirtschaft und daraus in Kärnten hergestellten Produkten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden