(1) Die Landesregierung hat alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über
a) die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und
b) die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen
im abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen.
(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr zu enthalten.
(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen.
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