Ziel dieses Gesetzes ist
a) die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser und Luft;
b) die Erhaltung einer flächendeckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, die imstande ist,
1. die Bevölkerung bestmöglich mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln zu versorgen,
2. nachwachsende Rohstoffe und Energieträger in ausreichendem Maße bereitzustellen,
3. sich Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen;
c) die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft sowie die Unterstützung des Schutzes vor Naturgefahren;
d) die Sicherung der Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren Angehörigen an der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft.
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