(1) Der Dienstbeschreibung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung des K-DRG 1994 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) die Beurteilung anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen ist:
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. Fähigkeiten und Auffassung;
3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;
4. die sozialen Fähigkeiten (zB. Kritik-, Team-, Kommunikationsfähigkeit) und Eignung für den Parteienverkehr;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, wenn es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt;
7. der Erfolg der Verwendung;
b) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen,
c) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Leistungsfeststellungskommission obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen,
d) §§ 86, 93 bis 95 Abs. 1 des K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind.
(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gilt als Dienstbeschreibung.
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