(1) Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994).
(2) Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:
| Gehaltsstufe | Euro |
| 1 | 6.427,84 |
| 2 | 6.761,50 |
| 3 | 7.144,23 |
| 4 | 7.477,89 |
| 5 | 7.703,60 |
| 6 | 8.017,63 |
| 7 | 8.341,48 |
| 8 | 8.655,51 |
| 9 | 8.979,35 |
| 10 | 9.293,38 |
| 11 | 9.636,86 |
(3) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
1. Präsident 25 %
2. Vizepräsident 15 %
(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum beträgt abweichend von § 143 Abs. 1 K-DRG sieben Jahre, ansonsten vier Jahre. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1.
(5) Mit dem Monatsbezug und der Verwendungszulage für den Präsidenten und Vizepräsidenten gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, als abgegolten.(8) Nach Enthebung von seinem Amt nach § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e oder Enden des Amtes nach § 5 Abs. 2 lit. c ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, werden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet und sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.
(8) Nach Enthebung von seinem Amt nach § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e oder Enden des Amtes nach § 5 Abs. 2 lit. c ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.
(9) § 301 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
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