(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG durch einen Senat.
(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes behauptet. Die Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang und der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, sind genau zu bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.
(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(5) § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist sinngemäß anzuwenden.
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