(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) § 24 K-LvwGG in der Fassung des Art. I gilt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu ernannte Landesverwaltungsrichter.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter gilt § 24 Abs. 1 bis 9 K-LvwGG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern sie nicht von ihrem Optionsrecht nach Abs. 4 Gebrauch machen. Das Gehalt dieser Landesverwaltungsrichter beträgt:
| Gehaltsstufe | Euro |
| 1 | 3.555,19 |
| 2 | 3.905,39 |
| 3 | 4.256,03 |
| 4 | 4.606,61 |
| 5 | 4.957,11 |
| 6 | 5.307,69 |
| 7 | 5.658,65 |
| 8 | 5.889,74 |
| 9 | 6.226,15 |
| 10 | 6.562,93 |
| 11 | 6.900,00 |
| 12 | 7.236,51 |
| 13 | 7.572,81 |
| 14 | 7.927,00 |
| 15 | 8.281,01 |
| 16 | 8.635,36 |
| 17 | 8.989,87 |
| 18 | 9.344,21 |
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung nach § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Art. I bestimmen soll (Optionsrecht).
(5) Die Optionserklärung muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Landesverwaltungsrichtern ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.
(6) Würde die besoldungsrechtliche Stellung des Landesverwaltungsrichters durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Landesverwaltungsrichter hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.
(7) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Landesverwaltungsrichter nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der besoldungsrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
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