§ 10
In Kraft seit 01. Juni 1970
Up-to-date
§ 10
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden