§ 90a § 90aSchriftliche Anbringen und Bekanntgaben
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Bekanntgaben zwischen den Wahlbehörden, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
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