(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen Wahlpunkt zugeteilt.
(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 76 § 76
…die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten. (7) Die Niederschrift gemäß Abs. 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 6…
§ 75 § 75
…gültigen Stimmen (Parteisummen). Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten. (1b) In Gemeinden, in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, hat die Wahlbehörde für die Briefwahl…
§ 73 § 73
…hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.…
§ 74a § 74aAuswertung der Briefwahl durch die Wahlbehörde für die Briefwahl
…3) Anschließend hat die Wahlbehörde für die Briefwahl für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten. (4) Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 2 und 3 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in…
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