(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;
2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;
3. (entfällt)
4. (entfällt)
5. das Wahlkuvert beschriftet ist;
6. die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
7. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde abgegeben worden ist.
8. (entfällt)
(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Wenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, der Wahlbehörde für die Briefwahl zu übergeben. Die Übergabe hat am Wahltag spätestens vor dem Öffnen des ersten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 64 § 64
…wurde, prüft die Wahlbehörde die entgegengenommene Wahlkarte auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob die auf der Wahlkarte aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, die Wahlkarte, entnimmt die darin…
§ 75 § 75
…Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§…
§ 73 § 73
…und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen…
§ 74a § 74aAuswertung der Briefwahl durch die Wahlbehörde für die Briefwahl
…1) Die Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den…