Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gebildeten Wahlbehörden auf Gemeindeebene (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, Fliegende Wahlkommission) haben die nach diesem Gesetz den Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und fliegenden Wahlkommissionen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 3 § 3
…bestellen. (3) Mitglieder der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen, Mitglieder der Wahlbehörden auf Gemeindeebene (§ 5 und § 6) solche, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. (4) Das Amt des…