§ 17 § 17 — K-LTWO
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
§ 17 K-LTWO · K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 17 § 17
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. (2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen …
§ 22 § 22
…1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die…
Rückverweise