(1) Die Gemeindewahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 für die jeweiligen Wahlbehörden bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden, die fliegenden Wahlkommissionen und die Wahlbehörden für die Briefwahl sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlußfähigkeit und der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.
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