§ 82 Aufhebung oder Abänderung — K-LTGO
Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Art. 28 Abs. 3 K-LVG).
§ 82 K-LTGO · K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 82 Aufhebung oder Abänderung
…§ 82 Aufhebung oder Abänderung Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Art. 28 Abs. …
§ 68a § 68a
…der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG); c) die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82); d) das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69 Abs. 7 K…
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