(1) Das Land hat gemäß § 7 Abs. 8 den Klubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für die zur Verfügung gestellten Räume die Betriebskosten zu tragen.
(2) Das Land hat gemäß § 8 Abs. 2 einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages einen geeigneten, eingerichteten Raum zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für den zur Verfügung gestellten Raum die Betriebskosten zu tragen.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 81e § 81eKlubräume
…§ 81e Klubräume (1) Das Land hat gemäß § 7 Abs. 8 den Klubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages geeignete…
§ 81b 12. AbschnittFinanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten
…haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes.…
§ 81i § 81iNicht verbrauchte Mittel
…nach Abs. 2 zurückgezahlt werden, dem Landtag zur Förderung politischer Bildung sowie zur Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verbesserung des Landhauses einschließlich der Räume gemäß § 81e zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind beim Landtagsamt in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Präsidenten aufgrund von…
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