Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 81b 12. AbschnittFinanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten
…12. Abschnitt Finanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten § 81b Landesbeitrag Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die…
§ 81i § 81iNicht verbrauchte Mittel
…jedoch nachweislich die Abwicklung unumgänglich länger andauert, unverzüglich nach deren Durchführung – der Landesregierung über den Stand der Mittel aus Landesbeiträgen (§§ 81b ff. und § 81f Abs. 2 und 3) Rechnung zu legen. Dabei sind die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen…
Rückverweise