§ 81
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 81
Pressevertreter
(1) Für Berichterstatter der Presse sind besondere Plätze vorbehalten. Für die Pressevertreter gelten die Bestimmungen des § 80 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen von Beratungen des Landtages sowie das Fotografieren im Sitzungssaal bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden