§ 80a § 80aÜbertragung im Internet
In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 80a § 80aÜbertragung im Internet — K-LTGO
Das Landtagsamt hat Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit zu übertragen sowie in einer Weise zu veröffentlichen, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
§ 80a K-LTGO · K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 80a § 80aÜbertragung im Internet
…§ 80a Übertragung im Internet Das Landtagsamt hat Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit zu übertragen sowie…
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