§ 80a § 80aÜbertragung im Internet
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Das Landtagsamt hat Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit zu übertragen sowie in einer Weise zu veröffentlichen, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
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