(1) Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Art. 29 Abs. 1 K-LVG unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen (Art. 29 Abs. 2 K-LVG). § 7 Abs. 2 bis 7 gilt für Interessengemeinschaften von Abgeordneten sinngemäß.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht einer Interessengemeinschaft nach Abs. 1 im Bereich des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 8 § 8
…§ 8 Bildung von Interessengemeinschaften von Abgeordneten (1) Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht…
§ 52 § 52
…ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG). (2) In der Aktuellen Stunde darf jeweils nur ein einziges – Landesinteressen wesentlich berührendes – Thema behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine…
§ 27a § 27a
…dem Unvereinbarkeitsausschuss (§ 31) zuzuweisen. (4) Genehmigungen gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Zustimmungen gemäß § 8 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes werden durch Beschluss des Landtages erteilt. Wird innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige kein Beschluss gefasst, gilt…
§ 81c § 81cHöhe des Landesbeitrages
…Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Anspruch auf den Sockelbetrag haben nur Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gemäß §§ 7 und 8. (2) Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes…
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