(1) Bei Mehrheitswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen Wahlvorschlag lauten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag (§ 72 Abs. 2) entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zugrunde liegt, Unterschriften aufweisen muß.
(3) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berufen. Der Präsident hat das Wahlergebnis festzustellen und die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen bekanntzugeben.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 76 § 76
…§ 76 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Bei Mehrheitswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen Wahlvorschlag lauten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der…
§ 73 § 73
…Unterschriften der Mitglieder des Landtages, bei gleicher Zahl in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge abzustimmen. Erlangt ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit gemäß § 76 Abs. 1, so ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen. (2) Die Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag…
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