§ 75
Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident vor der Durchführung von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 75
…§ 75 Unterbrechung der Sitzung Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident vor der Durchführung von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.…
§ 29 § 29
…gilt für den Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf Abs. 3a nur dann, wenn bereits die Mitglieder der neuen Landesregierung gewählt wurden (Art. 17 Abs. 2 K-LVG) . (2) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen: a) die Obmänner der Ausschüsse; b) die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses (Art…
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