§ 75
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 75
Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident vor der Durchführung von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden