§ 71 § 71 — K-LTGO
Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. § 65 Abs. 6 und § 68a Abs. 6 gelten sinngemäß.
§ 71 K-LTGO · K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 71 § 71
…§ 71 Anwesenheit Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. § 65 Abs. 6 und § …
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