(1) Aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich (Art. 29 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben (Art. 29 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, einem Landtagsklub mit dessen Zustimmung anzugehören; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben (Art. 29 Abs. 3 K-LVG).
(4) Jeder Klub hat aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Namen des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der weiteren Mitglieder zu enthalten.
(5) Die Anzeige gilt solange, bis eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird.
(6) Ist ein Mitglied des Landtages, das einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt, Mitglied eines Klubs, so tritt sein Vertreter (§ 5 Abs. 3) an die Stelle dieses Mitglieds.
(7) Der Präsident hat zu veranlassen, dass die Anzeigen und ihre Änderungen im Landtag verlesen und der amtlichen Niederschrift angeschlossen werden.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Klubs im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 7 § 7
…§ 7 Bildung von Klubs (1) Aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines…
§ 52 § 52
…ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG). (2) In der Aktuellen Stunde darf jeweils nur ein einziges – Landesinteressen wesentlich berührendes – Thema behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine…
§ 81b 12. AbschnittFinanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten
…Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes.…
§ 81c § 81cHöhe des Landesbeitrages
…1) Der jährliche Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Anspruch auf den Sockelbetrag haben nur Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gemäß §§ 7 und 8. (2) Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes, auf das…
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