(1) Ein Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
1. Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder
2. schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
(4a) Ein Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es aus medizinischen Gründen verhindert ist, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
(5) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder Abs. 4a in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.
(6) Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 5 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
(7) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 6a § 6aKarenzurlaub
…§ 6a Karenzurlaub (1) Ein Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in…
§ 6 § 6
…den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nehmen. (2) Ist ein Mitglied des Landtages bis zu 30 Tagen verhindert, an Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so hat es…
§ 5 § 5
…Im Landtag hat jedes Mitglied des Landtages solange Sitz und Stimme, als sein Mandat nicht geendet hat oder es nicht einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt. (3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages, das einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt, wird für die Zeit des…
§ 7 § 7
…einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich (Art. 29 Abs. 1 K-LVG). (2) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie…
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