(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages kann der Landtag ohne Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Vor jeder geheimen Abstimmung sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel, die mit “Ja” und “Nein” versehen sein müssen, sowie gleiche Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung zum Antrag ist durch Ankreuzen des Wortes “Ja” zum Ausdruck zu bringen.
(2) Bei der geheimen Abstimmung sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in eine Urne zu legen. Wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Stimmrecht nicht mehr Gebrauch machen.
(3) Als für den Antrag abgegeben sind jene Stimmen zu werten, die unzweideutig die Zustimmung zum Ausdruck bringen.
(4) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung berufen. Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 68 § 68
…§ 68 Geheime Abstimmung (1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages kann der Landtag ohne Debatte eine geheime Abstimmung beschließen…
§ 65 § 65
…die Mitglieder des Landtages unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Abstimmung aufzufordern, ihre Plätze einzunehmen. Eine Stimme gilt - ausgenommen in den Fällen des § 68 - nur dann als abgegeben, wenn sie der Präsident vom Platz des Vorsitzenden, der Berichterstatter vom Rednerpult und die weiteren Mitglieder des Landtages jeweils von ihren…
Rückverweise