§ 59
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 59
Rednerpult
(1) Der Berichterstatter und die sonstigen Redner, die Mitglieder des Landtages sind, haben vom Rednerpult aus zu sprechen. Die Mitglieder der Landesregierung haben, wenn sie in dieser Eigenschaft das Wort ergreifen, von der Regierungsbank aus zu sprechen.
(2) In den Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung dürfen die Mitglieder des Landtages von ihrem Sitz aus sprechen.
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