§ 58 § 58 — K-LTGO
(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, beschließen, dass die Redezeit ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluss ist ohne Debatte zu fassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter.
(2) Auf weniger als eine halbe Stunde darf die Redezeit nicht herabgesetzt werden.
§ 58 K-LTGO · K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 58 § 58
…§ 58 Redezeit (1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder für…
§ 68a § 68a
…nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG). (2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in…
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