§ 56
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 56
Frist zur Berichterstattung
Der Landtag kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen ihm zugewiesenen Gegenstand stellen.
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