§ 40 § 40
In Kraft seit 30. Juni 2017
Up-to-date
(1) Der Ausschuß ist berechtigt, die ihm zur Vorberatung zugewiesenen Verhandlungsgegenstände in jede Richtung hin abzuändern oder ihre Annahme überhaupt abzulehnen.
(2) Der nach dem Antrag des Ausschusses zu fassende Beschluß ist schriftlich auszufertigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Auf die Ausfertigung des Beschlusses ist § 39 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
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