§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.
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