(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 K-LVG).
(2) Anfragen können vom Landtag selbst, von seinen Ausschüssen oder von seinen Mitgliedern gestellt werden.
(3) Eine Anfrage muß die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Anfragen des Landtages müssen die Unterschrift des Präsidenten, Anfragen eines Ausschusses die des Obmannes und Anfragen eines Mitgliedes des Landtages dessen Unterschrift sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen.
(4) Bei Anfragen von Ausschüssen und von Mitgliedern des Landtages sind die den Gegenstand bezeichnende Überschrift und die Bezeichnung der Anfragesteller bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.
(5) Anfragen sind vom Präsidenten dem Befragten schriftlich mitzuteilen.
(6) Innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage hat der Befragte schriftlich Antwort zu geben. Stattdessen ist er jedoch verpflichtet, in der auf die schriftliche Mitteilung der Anfrage unmittelbar folgenden Sitzung des Landtages mündlich Antwort zu geben, wenn
1. der Antragsteller die mündliche Beantwortung verlangt,
2. die Sitzung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage stattfindet und
3. der Befragte nicht verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen.
(7) Die Nichtbeantwortung der Anfrage ist innerhalb eines Monats jedenfalls schriftlich zu begründen.
(8) Unterbleibt die fristgerechte Beantwortung oder schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung, hat der Präsident die betreffende Anfrage auf die Tagesordnung der auf den Fristablauf folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
(9) Schriftliche Beantwortungen oder Begründungen der Nichtbeantwortung mit den bezughabenden Anfragen hat das Landtagsamt im Internet auf der Website des Landtages zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 22 § 22
…§ 22 Anfragen an die Landesregierung (1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle…
§ 23 § 23
…§ 23 Anfragebeantwortung (1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden…
§ 47 § 47
…stellen. Über einen solchen Antrag ist sofort die Debatte und die Abstimmung durchzuführen. (5a) Eingelangte schriftliche Antworten und schriftliche Begründungen der Nichtbeantwortung gemäß § 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3 sind als Anlage der amtlichen Niederschrift der folgenden Sitzung des Landtages anzuschließen. (6) Über die…
§ 51 § 51
…aufzurufen. (7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Präsidenten zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller zu übermitteln. § 22 Abs. 9 ist anzuwenden.…
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