§ 21
In Kraft seit 01. Januar 1997
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§ 21
Zurückziehung von Anträgen
Anträge können von den Antragstellern nur solange zurückgezogen werden, als der Ausschuß noch nicht beschlossen hat, den Antrag an den Landtag zu stellen. Diese Regelung gilt sinngemäß für Gesetzesvorschläge der Landesregierung.
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