§ 20 § 20 — K-LTGO
(1) Unterlagen für die Verhandlungsgegenstände sind in der für die Art ihrer Erledigung erforderlichen Zahl zu vervielfältigen. Der Landtag kann die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des Landtages beschließen. Jedenfalls an alle Mitglieder zu verteilen sind die in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Gesetzesvorschläge müssen mindestens zwei Tage, bevor sie in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangen, verteilt werden. Dies gilt nicht, wenn der Landtag bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder anderes beschließt.
§ 20 K-LTGO · K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 20 § 20
…§ 20 Vervielfältigung (1) Unterlagen für die Verhandlungsgegenstände sind in der für die Art ihrer Erledigung erforderlichen Zahl zu vervielfältigen. Der Landtag kann die Verteilung der Unterlagen…
§ 13a § 13 a
…Sitzungen der Ausschüsse (§ 37 Abs. 1) und des Landtages (§ 44 Abs. 3) und die Verteilung von Beratungsunterlagen an die Mitglieder des Landtages (§ 20) haben nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu erfolgen, ausgenommen die in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und…
§ 68a § 68a
…nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG). (2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in…
§ 60 § 60
…des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden. (4) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von ihm nach § 20 Abs. 1 letzter Satz verteilen zu lassen. Solche Anträge müssen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages einschließlich des Antragstellers unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt…
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