§ 18a § 18aBegutachtung bei selbständigen Anträgen und Volksbegehren
In Kraft seit 18. Februar 2022
Up-to-date
(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom zuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(2) Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden